Die Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach
diesem Gesetz geschützten Rechts verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt
an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des
Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in
dreißig Jahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Hat der Verpflichtete durch die
Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach
Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
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