Die Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts  oder  eines  anderen  nach
diesem  Gesetz geschützten Rechts verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt
an,  in  dem  der  Berechtigte  von  der  Verletzung  und  der  Person   des
Verpflichteten  Kenntnis  erlangt,  ohne  Rücksicht  auf  diese  Kenntnis in
dreißig Jahren von  der  Verletzung  an.  §  852  Abs.  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  ist  entsprechend  anzuwenden.  Hat der Verpflichtete durch die
Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist  er  auch  nach
Vollendung  der  Verjährung  zur  Herausgabe  nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.


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